Überlassung der Mietwohnung: Ab wann problematisch?

Als Mieter darf man auch ohne Erlaubnis des Vermieters vorübergehend Besuch aufnehmen, das ist klar. Bleibt der Besuch jedoch länger als vier bis sechs Wochen, kann der Vermieter fristlos kündigen, denn in diesem Fall ist eine dauerhafte Überlassung von Wohnraum zu vermuten. Diese Entscheidung hat jetzt das Landgericht Hamburg getroffen.

Ein Mieter hatte seine 51 qm große 2-Zimmerwohnung im Hamburger Stadtteil Sankt Georg ohne Erlaubnis der Vermieterin Dritten zur Verfügung gestellt. Die Vermieterin kündigte daraufhin fristlos und erhob Räumungsklage. Vor Gericht argumentierte der Mieter, es habe sich lediglich um einen vorübergehenden Besuch von Freunden gehandelt, die Kündigung sei daher nicht gerechtfertigt. Das Landgericht Hamburg sah den Sachverhalt jedoch anders. Ab einer Nutzung von vier bis sechs Wochen könne eine dauerhafte Überlassung an Dritte vermutet werden, insbesondere bei einer Zeitspanne von zwei Monaten. Die Kündigung sei somit gerechtfertigt. Auch eine Räumungsfrist stehe dem Mieter nicht zu, da er angab, gelegentlich woanders zu übernachten, was das Gericht als Nachweis für eine alternative Unterkunft wertete (LG Hamburg, 311 S 25/23).

Mieter sind ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Wohnung Dritten zu überlassen. Laut § 540 Abs. 1 BGB darf nur derjenige in der Wohnung leben, der im Mietvertrag steht. Der Vermieter hat das Recht, selbst zu entscheiden, wer seine Wohnung nutzt, um sicherzustellen, dass ihm bekannte und von ihm akzeptierte Personen in der Wohnung wohnen. Der Überlassung an Dritte muss er nur zustimmen, wenn der  Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat – etwa, um die Miete zu finanzieren, während er vorübergehend woanders lebt. Auch dann kann der Vermieter die Zustimmung jedoch verweigern, zum Beispiel wenn Überbelegung droht oder Zweifel bestehen, dass der Dritte die Wohnung nicht sorgfältig behandelt.

FacebookXINGYouTubeLinkedIn