Bemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigt 

Viele gesetzlich Krankenversicherte müssen sich im Jahr 2020 auf steigende Beiträge einstellen, denn Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze werden angehoben. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent. Was bedeutet das für Versicherte?

Mit Jahresbeginn 2020 steigt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung von 54.450 Euro auf 56.250 Euro, was einem monatlichen Brutto von 4.687,50 Euro entspricht. Auf Gehalt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze werden Krankenversicherungsbeiträge berechnet, nur der darüber hinausgehende Gehaltsanteil bleibt anrechnungsfrei. Außerdem steigt die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte sich privat krankenversichern können, und zwar von bisher 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Wer zwölf Gehälter im Jahr bekommt, kann dann ab einem monatlichen Bruttogehalt von 5.212 Euro in die Private wechseln (bisher: 5.062 Euro). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt mit dem Jahreswechsel von bisher 0,9 auf 1,1 Prozent. Dieser Zusatzbeitrag ist eine rechnerische Größe und wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit geschätzt, als Basis dienen die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der gesetzlichen Kassen im folgenden Kalenderjahr. Allerdings legt jede Krankenkasse selbst fest, wie hoch ihr Zusatzbeitrag tatsächlich ausfällt und viele Kassen haben genügend Rücklagen, um den Beitrag stabil zu halten.

Für steigende Sozialabgaben im kommenden Jahr sorgt auch die neue Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung. Hier gelten in den neuen und alten Bundesländern unterschiedliche Werte. Die Bemessungsgrenze West steigt ab 1.1.2020 von 80.400 auf 82.800 Euro, das entspricht 6.900 Euro im Monat. In Ostdeutschland gilt 2020 eine die Bemessungsgrenze von monatlich 6.450 Euro beziehungsweise 77.400 Euro im Jahr (2019: 73.800 Euro). Diese Rechengrößen werden jährlich im Herbst von der Bundesregierung beschlossen.

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