Fahrradunfall: Automatisch Mitschuld ohne Helm?

Ein Fahrradhelm kann bei Stürzen vor Kopfverletzungen schützen, das ist klar. Doch tragen Fahrradfahrer allein deshalb eine Mitschuld, weil sie ohne Helm im Straßenverkehr unterwegs sind?  Diese Frage hatte jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden (13 U 1187/20).

 

Ein Autofahrer hatte beim Rechtsabbiegen eine Radfahrerin übersehen, die ohne Helm unterwegs war. Beim Zusammenstoß mit dem Fahrzeug stürzte die Frau und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. In der Folge musste sie für neun Tage ins Krankenhaus und konnte vier Wochen lang nicht arbeiten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers zahlte der Frau statt des gerichtlich zugesprochenen Schmerzensgeldanspruchs von 20.000 Euro allerdings nur 15.000 Euro mit der Begründung, sie habe zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Fahrradhelm getragen und müsse sich deshalb ein Mitverschulden wegen verkehrswidrigen Verhaltens zurechnen lassen. Die Frau klagte daraufhin auf vollen Schadenersatz, das OLG Nürnberg gab ihr Recht.

 

Allein mit einem erhöhten Verletzungsrisiko sei ein verkehrswidriges Verhalten nicht zu begründen, so das Gericht. Sonst müsste bei jeder Tätigkeit mit ähnlichem Verletzungsrisiko automatisch ein Mitverschulden bejaht werden, wenn die geschädigte Person keinen Helm getragen habe. Dies würde dann zum Beispiel auch für die Benutzung von Haushaltsleitern gelten. Das Tragen eines Fahrradhelms sei nicht gesetzlich vorgeschrieben, auch die überwiegende Mehrheit der erwachsenen Radfahrer benutze im Alltag keinen Schutzhelm, insbesondere nicht im innerörtlichen Straßenverkehr. Anders könne die Beurteilung lediglich bei besonders gefahrträchtigen Formen des Radfahrens ausfallen, zum Beispiel beim Rennradfahren mit Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren in freiem Gelände. Im verhandelten Fall trage die Klägerin aber keine Mitschuld, daher habe sie Anspruch auf das volle Schmerzensgeld.

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